Existenzgründungszuschuss ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen

Dezember 6, 2007 on 4:37 | In Sozialrecht | Comments Off

Im Verfahren B 14/7b AS 16/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob der beklagte Grundsicherungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) des klagenden Ehepaares einen Existenzgründungszuschuss, der dem Ehemann von der Bundesagentur für Arbeit gewährt worden ist, als Einkommen berücksichtigen darf.

Die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft war erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat den Existenzgründungszuschuss zu Recht als Einkommen des Ehemannes mit der Folge berücksichtigt, dass das Alg II um den monatlichen Zahlbetrag des Existenzgründungszuschusses zu kürzen war.

Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck dient als die Leistungen nach dem SGB II und die deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibt. Zwar ergibt sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421L SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten sollte. Sie sollte damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen sollte. Damit steht zwar fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist, doch sind die Feststellungen zu dem für die Ermittlung des Alg II maßgebenden Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht nachvollziehbar, sodass die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden musste.

Quelle MI Nr. 41/07 BSG Kassel vom 6.12.2007

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