Ein Hund stellt grundsätzlich eine Gefahrenquelle dar, weil er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Ein Hundehalter darf seinen Hund nur dann frei laufen lassen – unabhängig von einem etwa bestehenden Leinenzwang – wenn er diesen jederzeit kontrollieren und lenken kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt der Halter objektiv pflichtwidrig. So entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 20.03.2006 (Az.: 2 Ns 209 Js 21912/05).
Der Angeklagte hatte einen Dackel, von dem er wußte, dass er bis(s)weilen aggressiv ist, freilaufend ausgeführt. Der Hund griff einen Jogger an und biss ihn mehrfach.
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