Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder entlastet.
Nach seinem Urteil vom 26. Oktober 2005 (Az: XII ZR 34/03) kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen muss, künftig das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen.
Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen – nicht zu Unterhalt verpflichteten – Elternteil wohnt.
Vorinstanzen: OLG Zweibrücken und AG Kandel
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