In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer unberechtigten Eigentumsberühmung eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt, gegen die der betroffene Eigentümer mit der Unterlassungsklage (§ 1004 Abs. 1 BGB) vorgehen kann.
Der II. Zivilsenat des BGH differenziert in seinem Urteil vom 24. Oktober 2005 (Az.: II ZR 329/03 ”Rote Mitte”):
Berühmt sich jemand dem Eigentümer selbst gegenüber als Inhaber des dinglichen Rechts, reicht es aus, dass dieser auf dem Wege der Feststellungsklage die Frage klären lässt.
Anders verhält es sich indessen, wenn die Eigentumsberühmung gegenüber einem außenstehenden Dritten zum Ausdruck gebracht wird. Dann bedarf der Eigentümer der Unterlassungsklage, um sich wirksam gegen die mit der unrichtigen Behauptung verbundenen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen zu können.
Gerade – wie in diesem Fall der Entscheidung zugrundeliegend – auf dem Gebiet des Kunstmarktes wird dies deutlich, weil der rechtmäßige Eigentümer, könnte er gegen die Eigentumsberühmung nicht auf dem Wege der Unterlassungsklage vorgehen, gehindert wäre, von seinem ausschließlichen Recht (§ 903 BGB) Gebrauch zu machen, etwa das Werk für Ausstellungen auszuleihen oder es an Interessenten zu verkaufen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 147/2005
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^