Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sind bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Kindergeldrecht nicht abziehbar. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 24.3.2006 (Az.: 10 K 312/05) entschieden. Die Entscheidung betraf den Kindergeldanspruch für eine 26-jährige Referendarin. Der Senat kam zu dem Ergebnis dass sich Beiträge zur privaten Krankenversicherung insoweit erheblich von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung unterscheiden. Für die Pflichtbeiträge hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden, dass sie bei der Prüfung, ob die Einkünfte des Kindes den kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag überschreiten, abzuziehen sind. Die vom 10. Senat entschiedene Rechtsfrage wird von den Finanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München steht noch aus. Der 10. Senat hat dementsprechend die Revision zugelassen. Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, kommt ein Anspruch auf Kindergeld nur in Betracht, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von derzeit 7.680 EUR jährlich nicht übersteigen.
Quelle: PM FG Köln
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Ich kenne leider das Urteil nicht, aber Referendare (wie übrigens alle Beamten) sind nun mal nicht versicherungspflichtig. Sie erhalten quasi als Teil Ihrer Beamtenbesoldung eine sogenannte Beihilfe, diese übernimmt zwischen 50 und 80% der Krankheitskosten, abhängig von Familienstand und Anzahl der Kinder.
Wer die restlichen 20 -50 % auch absichern möchte, kann sich entweder privat versichern, oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse werden…. (das gilt übrigens auch für die Kinder von Beamten)
Wie kommen die Richter also dazu, diese Beiträge nicht anzuerkennen?
Stefan
Kommentar von Stefan Eibl — 4.05.2006 #