Gefährliche Getränkeabteilung

Februar 28, 2006 on 9:24 | In Haftungsrecht | 1 Comment

Die Überschrift, „Die Wasserkastenfalle“ der Pressemitteilung des Landgerichts (LG) Coburg zu Ihrem Urteil vom 21.12.2005 (Az.: 12 O 871/03 – rechtskräftig) erinnert mich etwas an die „Cola-Katastrophe“, die ich kürzlich beim Shopblogger las. Die Fälle sind sicherlich rechtlich anders zu beurteilen, aber sie zeigen, dass man in der Getränkeabteilung äußerst vorsichtig sein sollte.

Zum Fall: Es war Heiligabend und die spätere Klägerin wollte die letzten Weihnachtseinkäufe erledigen. Im nahegelegenen Supermarkt stieg sie in der Getränkeabteilung auf eine dort abgestellte Holzpalette, um einen Mineralwasserkasten herunterzunehmen. Als sie die Getränkekiste in den Einkaufswagen heben wollte, stürzte die Kundin. Sie hatte sich mit den Füßen in einem im unteren Bereich der Palette liegenden Transportband verfangen. Bei dem Unglück zerbrachen nicht nur die Glasflaschen, sondern auch die rechte Kniescheibe der Klägerin. Außerdem erlitt sie Schnittverletzungen an beiden Händen. Die gefallene Kundin war sieben Monate krank geschrieben. Von dem Ladenbesitzer verlangte sie für die Folgen des Unfalls Schmerzensgeld und Ersatz ihres krankheitsbedingten Verdienstausfalls, habe er doch die Getränkepalette pflichtwidrig nicht von dem Band befreit. Dieser zeigte sich jedoch uneinsichtig. Sein Argument: Die Kundin habe die Palette nicht betreten dürfen. Es habe sich um ein Reservepalette gehandelt, die nur wegen der damaligen Frosttemperaturen in den Verkaufsraum gestellt worden sei.

Doch hiermit drang er vor dem Landgericht Coburg nicht durch. Der Inhaber des Supermarktes habe gegen Schutzpflichten verstoßen, urteilten die Richter Die mit den aufgestapelten Wasserkästen belegte Palette sei dem Kundenkreis zugänglich gemacht worden. Der Beklagte habe sie daher von dem gefahrträchtigen Transportband befreien müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er für die Besucher des Geschäfts eine gefährliche Lage geschaffen, insbesondere bei dichtem Kundenandrang. Für die Folgen dieser Pflichtverletzung müsse er einstehen. Das Landgericht kürzte lediglich die von der Klägerin begehrten Zahlungsansprüche der Höhe nach. Die Richter gaben der Kundin nämlich eine Mitschuld von 25 % an dem Unglück. Denn sie habe nicht sorgfältig genug beachtet, wo sie hintrat.

Quelle: PM LG Coburg

1 Kommentar

  1. Wohl dem, der in seinem Geschäft auf Sicherheit achtet. Der Entscheidung der Richter kann ich 100% zustimmen.

    Kommentar von Björn Harste — 1.03.2006 #

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