Globale Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen sind unzulässig

November 1, 2005 on 7:15 | In Arbeitsrecht, Vertragsrecht | Comments Off

In einem erst jüngst im vollen Wortlaut veröffentlichten Urteil verschärft das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen für Arbeitgeber: Soll in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenabrede aufgenommen werden, so darf diese nicht auf die Absicherung aller schuldhaft vertragswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers zielen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Derart globale Strafversprechen sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der mit der zusätzlichen Bestrafung verbundenen Übersicherung unwirksam (BAG, Urteil v. 21.4.2005, 8 AZR 425/04).

Im konkreten Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der beklagten Arbeitgeberin als Filialleiter beschäftigt. Im Formulararbeitsvertrag war bestimmt, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu bezahlen hat, wenn der Arbeitgeber „durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird“.

Nach etwas mehr als sechs Monaten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos, weil der Arbeitnehmer angeblich eine minderjährige Auszubildende aufgefordert hatte, ihm Haschisch zu besorgen. Der Arbeitnehmer bestritt diesen Vorwurf und erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin verlangte im Wege einer sog. Widerklage von dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts. Damit verlor sie in allen Instanzen.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind Vertragsstrafenabreden in Formulararbeitsverträgen zwar grundsätzlich zulässig. Die Abrede sei aber jedenfalls dann unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer im Einzelfall unangemessen benachteilige. Im vorliegenden Fall sei die Klausel schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam: Mit der Formulierung „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ sei die auslösende Pflichtverletzung so unklar bezeichnet, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht darauf einstellen könne. Solch globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller Vertragspflichten zielten, enthielten nicht die erforderliche Warnfunktion und entsprächen wegen ihres Strafcharakters auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Die streitige Klausel sei aus einem weiteren Grund unwirksam: Indem sie auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten abziele, enthalte sie gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Übersicherung: Bei schweren Vertragsverletzungen sei der Arbeitgeber bereits durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hinreichend geschützt. Gründe für eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers bestünden im konkreten Fall nicht. Der Arbeitgeber dürfe sich daher nicht für jede Pflichtverletzung, die das Recht zur fristlosen Kündigung auslöse, zusätzlich auch noch eine Vertragsstrafe versprechen lassen.

Quelle: Haufe Verlag

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