Theaterregisseure müssen ihr Publikum nicht vor Knalleffekten warnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 8. November 2005 entschieden.
Ein Theaterbesucher hatte das Land Hessen auf Schmerzensgeld verklagt, weil er im April 1999 im Staatstheater Wiesbaden durch den lauten Knall einer Schreckschusspistole einen Hörschaden erlitten habe. Nach den Worten der Karlsruher Richter wissen Theatergänger, dass es dort nicht immer leise zugeht. Empfindliche Menschen müssten Hörschäden daher selbst vorbeugen. (Az: VI ZR 332/04)
Während der Aufführung von Goethes „Faust“ hatte sich einer der Schauspieler einen Ohrenschutz aufgesetzt und dann einen Schuss aus einer Schreckschusspistole abgefeuert. Nach den Untersuchungen eines Sachverständigen kam beim Sitzplatz des Klägers ein Schalldruck von 128 Dezibel an – vergleichbar mit dem Lärm des Düsentriebwerks eines Flugzeugs. Neben der Lautstärke sei aber auch die Dauer des Lärms entscheidend – insgesamt sei ein Hörschaden durch den Schuss unwahrscheinlich gewesen, befand der Gutachter.
Dementsprechend musste das Land Hessen als Theaterbetreiber nach Ansicht des BGH nicht mit Verletzungen der Zuschauer rechnen. Der Kläger – der seit 1997 unter Ohrgeräuschen, einem so genannten Tinnitus litt – sei mit dem Theaterbesuch ein Risiko eingegangen. Dessen Folgen müsse er selbst tragen. Damit bestätigten die Karlsruher Richter ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus dem Juli 2004.
Quelle: sz online
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