Haftungsrecht: Spielplatzbetreiber haftet nicht für jedes Risiko

Dezember 29, 2005 on 9:12 | In Haftungsrecht | Comments Off

Ein Spielplatzbetreiber muss nicht für jedes Unfallrisiko der Kinder haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20.10.2005 (Az.: 5 U 216/05) hervor. Das Gericht wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines minderjährigen Mädchens ab.

Mit seinem Urteil hob das OLG eine Entscheidung des Landgerichts Trier auf. Die Klägerin hatte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld über mindestens 7.500 Euro verlangt. Das Mädchen war auf einem mechanischen Karussell, das auf dem Kinderspielplatz einer Ferienwohnanlage stand, mit dem offenen Schnürsenkel in einer Schraube hängen geblieben. Dabei wurde das Bein mehrfach gebrochen.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Aus Sicht des OLG war dem Betreiber der Ferienanlage kein Vorwurf zu machen. Die Koblenzer Richter werteten das Verhaken von Schnürsenkeln und deren Herumwickeln um die Schrauben-Mutter als derart fern liegend, dass man damit nicht zu rechnen brauchte. Dafür spreche auch, dass der TÜV die Konstruktion des seit zehn Jahren unfallfrei laufenden Karussells nicht beanstandet habe.

Nach Auffassung der Richter sind an die so genannte Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zwar besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere seien kindliche Neugier und kindliches Verhalten einzukalkulieren. Es dürfe aber nicht erwartet werden, dass jedes Unfallrisiko ausgeschlossen werden könne.

Quelle: SWR

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