Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflichten beim Martinsfeuer

November 7, 2005 on 12:04 | In Haftungsrecht | Comments Off

Kommenden Freitag, den 11.11., gibt es wieder die traditionellen Martinsumzüge und –feuer.

Die Organisations- und Verkehrssicherungspflicht liegt dabei häufig bei den Gemeinden. Insbesondere die Sicherung des Feuers wird regelmäßig durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz befasst sich in seinem Urteil vom 20.10.2004 (1 U 329/04;
Vorinstanz LG Koblenz 10 U 260/03) mit Inhalt und Reichweite der Verkehrssicherungspflichten bei Martinsfeuern:

Es kam dabei zu dem Urteil, dass es Aufgabe der Feuerwehr sei, während der eigentlichen Versammlung den Zug und das Feuer zu sichern.

Eine besondere Sicherung sei allerdings nach Ende der Versammlung nicht notwendig. Es reicht dann aus, wenn zur Sicherung eine Brandwache gestellt wird. Diese Brandwache ist regelmäßig auch in der Lage, kleine Kinder vom Feuer fernzuhalten, die das Gefahrenpotential noch nicht selbst einschätzen können. Jugendliche und Erwachsene muss hingegen die Gefahr des Feuers bewusst sein. Wenn sie nahe an das Feuer herantreten, handeln sie insofern in eigener Verantwortlichkeit.

Bei den von einem Martinsfeuer ausgehenden klar erkennbaren optischen und sensorischen Reizen seien die Gefahren durch das Feuer so klar ersichtlich , dass es weder weiterer Absperrmaßnahmen noch Hinweise oder Warnungen bedarf.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen, nachdem der Hauptteil der Teilnehmer an dem Martinsumzug sich von dem Martinsfeuer bereits entfernt, auf die eigene Sorgfalt der am Feuer verbliebenen Personen vertrauen.

Quelle: GVV-Kommunalversicherung VVaG

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