Für Kabinenlautsprecher, die dem Kunden eines Sonnenstudios einen Radioempfang ermöglichen, ist eine Rundfunkgebühr zu zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 7 A 10471/07.OVG).
Der Kläger betreibt ein Sonnenstudio, in dem sich sieben nach oben offene Kabinen mit je einer Sonnenbank befinden. Ein Radio ist mit einem Lautsprecher oberhalb der Theke sowie mit je einem Lautsprecher in den Kabinen verbunden. Der Kunde kann die Lautstärke des Lautsprechers in den Kabinen regeln und den Lautsprecher auch ausstellen. Der beklagte Südwestrundfunk forderte für die sieben Kabinenlautsprecher Rundfunkgebühren. Die bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Forderung des Beklagten als rechtmäßig.
Für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät sei eine Gebühr zu entrichten. Dies gelte auch für Lautsprecher, wenn sie als gesonderte Hörstellen genutzt würden. Um solche handele es sich bei den Lautsprechern in den einzelnen Kabinen des Sonnenstudios. Die Kunden könnten die Lautsprecher ein- und ausschaltet und damit selbst darüber entscheiden, ob sie Radiosendungen hören wollten.
Quelle: PM Nr. Nr. 44/2007 OVG Koblenz vom 31. August 2007
Anmerkung: Das Verwaltungsgericht Mainz hatte zuvor lebensnah entschieden, dass keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für Kabinenlautsprecher anfallen.
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Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio rundfunkgebührenpflichtig…
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 17.08.2007 entschieden, dass Kabinenlautsprecher in einem Sonnenstudio rundfunkgebührenpflichtig sind. Ein vorausgegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Pressemitteilung 7/2007 vom …
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