Die sogenannte Uterus-Arterien-Embolisation (UAE) zur Behandlung von Myomen in der Gebärmutter ist eine neue Behandlungsmethode, bei der die Gebärmutter nicht entfernt wird, sondern erhalten bleibt. Einer Patientin, die sich dieser Behandlung an der Universitätsklinik Frankfurt unterzogen hatte, verweigerte die gesetzliche Krankenkasse die Kostenübernahme – zu Unrecht, wie der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 KR 118/05 – Revision nicht zugelassen) entschied.
Die Patientin, die sich für das neue, organerhaltende Verfahren entschieden hatte, aber wie die meisten Versicherten keine Spezialistin im Krankenkassen-Leistungsrecht war, hatte bei ihrem Antrag zur Kostenübernahme nicht zwischen ambulanter und stationärer Versorgung unterschieden. Da die UAE nur als stationäre, nicht jedoch als ambulante Leistung anerkannt ist, wurde der Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt. Die Darmstädter Richter hielten dieses Vorgehen der Krankenkasse für rechtswidrig. Es wäre vielmehr die Pflicht der Kasse gewesen, die Patientin auf die Möglichkeit einer stationären Behandlung und der damit verbundenen Kostenübernahme hinzuweisen. Die durch die Behandlung in Frankfurt angefallenen Kosten müssen daher von der Krankenkasse erstattet werden.
Quelle: PM LSG Darmstadt 03/07
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[...] »Recht und Alltag« berichtet von einem Sieg einer Patientin gegen die Krankenkasse. Diese hätte die Patientin umfänglicher über Behandlungs- und vor allem Erstattungsmöglichkeiten informieren müssen. Es ging um eine Behandlung, die stationär bezahlt, ambulant jedoch nicht bezahlt werden soll. Ob es sinnvoll wäre diese Behandlung auch ambulant zu erstatten war nicht Gegenstand des Verfahrens, könnte aber vom Gemeinsamen Bundesausschuss durchaus überprüft werden. Abgelegt unter: Allgemein [...]
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