Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrerkarte

April 13, 2007 on 9:11 | In Arbeitsrecht | Comments Off

Die Parteien streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers für den Erwerb einer so genannten Fahrerkarte. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, beschäftigt. Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist. Diese Fahrerkarte im Wert von 38,00 EURO hat der Kläger auf seine Kosten vom Kraftfahrtbundesamt erhalten und steht in seinem Eigentum. Seine zusätzlichen Auslagen setzen sich aus 15,00 EURO für Passfotos und 5,00 EURO für die Meldebescheinigung zusammen. Da die Beschaffung der Fahrerkarte primär im Interesse der Beklagten liegt, begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 58,00 EURO von der Beklagten.

Nachdem das Arbeitsgericht Wesel (Az.: 3 Ca 1018/06) den Erstattungsanspruch des Klägers abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: 3 Sa 1225/06) keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht führte aus, dass es weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten, für diese Kosten aufzukommen sehe.

Ebenso sah es keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da die Fahrerkarte nicht vorrangig im Interesse der Beklagten beschafft worden sei. Die Fahrerkarte sei als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Kläger zuzuordnen.

Quelle: PM LAG Düsseldorf vom 12.04.2007

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