Studenten, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) „dem Grunde nach förderungsfähig“ sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose. Das gilt unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG beziehen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 AS 200/06 ER und L 7 B 223/06 AS – unanfechtbar) der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Geklagt hatte eine Studentin, die an der Universität Frankfurt ein Zweitstudium begonnen und zuvor die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung abgebrochen hatte. Wegen des abgebrochenen Erststudiums wurde ihr BAföG-Antrag für das Zweitstudium abgewiesen. Später begehrte sie Arbeitslosengeld II, um ihr Studium fortführen zu können. Der Landkreis Offenbach lehnte ihren Antrag ab und verwies auf die Gesetzeslage, die – bis auf besondere Härtefälle – Leistungen an Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-förderfähig sind, ausschließt.
Die Studentin unterlag mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jetzt auch in der zweiten Instanz. Eine besondere Härte, die etwa bei weit fortgeschrittenem Studium darin bestehen könne, dass wegen unverschuldeter Mittellosigkeit ein bevorstehender Studienabschluss zu scheitern drohe, liege in diesem Fall nicht vor. Denn die Studentin habe noch kein Vordiplom gemacht.
Der Gesetzgeber habe, so die Darmstädter Richter, bewusst verhindern wollen, dass
die Grundsicherung für Arbeitslose auch finanzielle Lasten der Ausbildungsförderung zu tragen habe. Insofern müsse die Studentin das finanzielle Risiko des Fachrichtungswechsels selbst tragen.
Quelle: PM 61/06 LSG Darmstadt
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Eine seltsame Entscheidung, wenn man bedenkt, dass die Studentin ja wohl einer Arbeit nachgehen müßte, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder sich – unter Stellung eines ALG II – Antrages – über das Arbeitsamt bemühen muß, Arbeit z.B. einer Halbtagstätigkeit zu finden, um zu leben; dass sie vielleicht daneben ( nachmittags / abends / in Nachtstunden ) noch nebenher studiert – kann ihr keiner verwehren und führt auch keineswegs zum Förderungsausschluß. Wieso sog. Werkstudenten anders behandelt werden sollen, als (potentielle) Arbeitnehmer mit Weiterbildungsambitionen bleibt ein Geheimnis der Behörde bzw. des Landessozialgerichts. Wahrscheinlich war die Studentin schlecht beraten bzw. hat falsch argumentiert.
Kommentar von Justus — 24.12.2006 #
Sehr interessant zu lesen. Zumal wir (meine Frau) zurzeit in einer ähnlich heiklen Lage steckt.
Studienzeitrahmen ist überschritten, Bafög greift nicht mehr.
Das 26 Lebensjahr überschritten und somit zahlen auch die Eltern nicht mehr.
Ein Antrag auf Ausbildungsunterstützung im Rahmen eines Härtefall wurde abgelehnt, obwohl
Das Vordiplom bereits in der Tasche ist und sogar weitere Prüfungen absolviert sind.
Auch wir haben die Klage vor dem Sozialgericht beantragt und harren der Dinge die da kommen.
Kommentar von Bohne — 5.05.2008 #