Der Kläger, ein Zahnarzt, forderte vom Beklagten ein rechnerisch unstreitiges Honorar für prothetische Leistungen, die der Beklagte teilweise für mangelhaft hielt. Der Beklagte wollte deshalb die Kosten für die – unstreitig bisher nicht durchgeführte – erforderliche Nachbehandlung und dem Honorar für ein während des Rechtsstreits erstattetes Privatgutachten gegen die Honorarforderung aufrechnen. Der Kläger hielt seine Arbeit jedoch für mangelfrei. Für lag ihn es vielmehr auf der Hand, dass der Beklagte die von seiner Krankenversicherung bereits erhaltene Erstattung für sich behalten wolle.
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 01.02.2006 (Az.: 1 U 4756/05) durch Beschluss, dass der Honoraranspruch des Klägers nicht durch Aufrechnung mit den behaupteten Schadenersatzansprüchen teilweise erloschen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde dem Beklagten ebenfalls nicht zu.
Wer im Wege der Leistungsklage die Kosten einer noch nicht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung als Schadenersatz fordert, muss seine Behandlungsabsicht behaupten und gegebenenfalls nachweisen. Ob die Behauptung glaubhaft ist, kann das Gericht anhand von Indizien (zum Beispiel Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, bisherige Maßnahmen des Geschädigten) beurteilen (Anschluss an BGH NJW 1986, 1538).
Im Honorarprozess des Zahnarztes kann der Patient nicht nach den §§ 280, 249 BGB mit den Kosten eines Privatgutachtens aufrechnen, wenn er keine Absicht hat, die Mängel der zahnärztlichen Leistung zu beheben. Der Senat ließ dabei aber offen, ob dies auch im Falle einer völlig unbrauchbaren Leistung des Zahnarztes gelte.
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