Kein Schadenersatzanspruch des nichtehelichen Vaters

April 1, 2006 on 10:21 | In Familienrecht | 2 Comments

1. Niemand darf gerichtlich oder außergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zunächst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl.

2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des außerehelichen Vaters.

3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess über die Rechtstellung des Ehemanns (der Kindesmutter) entschieden wird, treffen die Auswirkungen des Gestaltungsurteils den nichtehelichen Vater nur mittelbar. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung ist mit dem Ehelichkeitsanfechtungsurteil nicht verbunden.

4. Der nur mittelbar betroffene leibliche Vater kann deshalb auch den Ehemann der Kindesmutter (=Scheinvater) nicht wegen dessen Verhalten im Anfechtungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz des nichtehelichen (leiblichen) Vaters.

Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena Urteil vom 15.03.2006 (Az.: 4 U 159/05 – Revision nicht zugelassen). Der Volltext des Urteil ist hier unter Angabe des Aktenzeichens abrufbar.

In diesem Fall verlangte der Kläger (nichtehelicher Vater) von dem Beklagten (ehelicher Vater) Schadenersatz wegen Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) bzw. einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).

Die Vorinstanz gab der Klage statt, da nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dessen Überzeugung feststand, dass der Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) wegen Vaterschaftsanfechtung bewusst falsch zum Zeitpunkt der Kenntnis von seiner fehlenden Vaterschaft vorgetragen habe (Anm.: Die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB wäre verstrichen gewesen).
Das OLG lies dahinstehen, ob der Beklagte in dem damaligen Prozess eine unwahre Tatsache vorgetragen habe, denn dem Kläger stehe bereits aus Rechtsgründen kein Schadensersatzanspruch zu. Da mit dem Urteil im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vor dem AG nicht unmittelbar in die Rechtsstellung des Klägers eingegriffen worden sei, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und eines Prozessbetruges nicht vor.

2 Kommentare

  1. Gibt es eine Fundstelle für das Urteil? Oder wenigstens eine Website des OLG mit Pressemitteilungen?

    Kommentar von Hermann — 1.04.2006 #

  2. Eine Pressemitteilung gibt es leider nicht, aber ich habe jetzt einen Link zur Urteilsdatenbank des OLG mit aufgenommen.

    Kommentar von RA Janke — 1.04.2006 #

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