Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sieht in Artikel 9 bei Flugannullierungen unter anderem eine kostenlose Hotelunterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht notwendig ist, als Betreuungsleistung der Fluggesellschaft vor.
Wer sich von der Fluggesellschaft hinhalten lässt und eine Nacht in der Flughafenhalle verbringt, kann dafür keinen Schadenersatz fordern, weil ihm so kein finanzieller Schaden entstanden ist. Wer sich dagegen selbst um ein Hotel kümmert, kann sich die Kosten von der Fluggesellschaft erstatten lassen. So entschied zumindest das Amtsgericht Erding mit Urteil vom 15.11.2006 (Az.: 4 C 661/06).
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