Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages für verheiratete Angestellte, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind
Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten, die der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnet ist, als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Regelungen des BAT in der kirchlichen Fassung (BAT-KF) Anwendung. Nachdem der Kläger im Juni 2004 eine eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen war, macht er den so genannten Verheiratetenzuschlag nach dem BAT-KF geltend. Die Beklagte lehnt das Ansinnen des Klägers mit dem Hinweis ab, dass es sich bei ihr um einen religiösen Tendenzbetrieb handele.
Der Kläger beruft sich u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Anm.: wohl Urteil vom 29.04.2004 – Az.: 6 AZR 101/03), wonach beim BAT des öffentlichen Dienstes die Verheiratetenzuschlagsregelung auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden ist.
Wie das Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 11.02.2005 – 7 Ca 5358/04) in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) DÜsseldorf in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az.: 13 (7) Sa 298/05) den Anspruch des Klägers verneint.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT ist auf das streitbefangene Arbeitsverhältnis nicht übertragbar, da es sich beim BAT-KF nicht um einen Tarifvertrag handelt. Außerdem unterliegt das Arbeitsverhältnis den arbeitsrechtlich relevanten Bekenntnisgrundlagen der Kirchen, die Ausfluss des grundgesetzlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes sind. Da die Evangelische Kirche keine Trauung von homosexuellen Paaren erlaubt, sondern lediglich eine Segensspendung ermöglicht, ist die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem kirchlichen Leitbild nicht dem Institut von Ehe und Familie gleichgestellt.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.
Quelle: PM LAG Düsseldorf
(Anm.: Vergl. für Beamte hier)
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