Ich habe für meinen zur Zeit im Ausland lebenden Mandanten jemanden in Hamburg verklagt. Im Kostfestsetzungsverfahren sollen natürlich auch die Reisekosten von Berlin nach Hamburg und das Abwesenheitsgeld festgesetzt werden. Begründet habe ich dies unter anderem (Anm.: sehr verkürzt!) damit, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht und dem Kläger deshalb nicht zugemutet werden konnte, aus dem Ausland einen ihm unbekannten Anwalt in Hamburg zu beauftragen.
Was schreibt nun der Beklagtenvertreter: “Der Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Kläger ist nicht erfordlich”
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Einfach diese Meinung an den Beklagten persönlich weiterleiten ;) Sagt nämlich wohl ungewollt mehr über den Kollegen aus als diesem lieb sein dürfte.
Kommentar von Michael — 15.05.2008 #