Keine Eichgebühr für Radargerät

Februar 6, 2007 on 12:16 | In Verwaltungsrecht (BT) | Comments Off

Eine Gemeinde muss dem Land für die Eichung von Messgeräten zur Überwachung des Straßenverkehrs keine Gebühren zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 25.01.2007 (Az.: 7 A 11084/06.OVG).

Die Stadt Kaiserslautern überwacht in ihrem Gebiet den Straßenverkehr mit stationären Radaranlagen und ahndet Geschwindigkeitsüberschreitungen der Verkehrsteilnehmer. Für die notwendige Eichung der Geräte erhob die Eichbehörde eine Gebühr in Höhe von 4.347,00 €. Auf die Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Stadt könne sich auf die den Gemeinden im Verwaltungskostengesetz des Bundes eingeräumte Gebührenfreiheit berufen. Sie sei nicht befugt, die Eichgebühr bei der Erhebung von Bußgeldern auf die Verkehrsteilnehmer unmittelbar abzuwälzen. Die pauschal bei einer Verhängung einer Geldbuße zu berechnende Gebühr (5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens 20,00 €) sei unabhängig davon zu zahlen, wie hoch die Kosten des Eichvorgangs und die Zahl der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen seien, die ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld hätten zahlen müssen.

Quelle: PM 05/2007 OVG Rheinland-Pfalz

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