Die Klägerinnen in drei Verfahren (ALDI, Plus und Kaisers/Tengelmann) sind große Lebensmitteldiscounter, die bei Sonderverkaufsaktionen auch Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte verkaufen. Dabei bleiben die Geräte originalverpackt und werden den Kunden nicht vorgeführt oder auf Funktionstauglichkeit geprüft. Die beklagte Landesrundfunkanstalt (WDR) meint, auch solche Geräte seien rundfunkgebührenpflichtig. Denn die Unternehmen hielten sie rechtlich “zum Empfang bereit”. Die Discounter wehren sich mit den Klagen gegen die erfolgte Festsetzung von Rundfunkgebühren.
Mit Urteilen vom 29. November 2005 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Rundfunkgebührenbescheide aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht betont, dass die Klägerinnen durch den bloßen Verkauf von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten nicht als Rundfunkteilnehmer angesehen werden könnten. Solange die Ware originalverpackt ohne Vorführung oder Prüfung zum Verkauf stehe, werde sie nicht “zum Empfang bereitgehalten”. Allein die technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs genüge bei Unternehmen, die derartige Geräte zum Verkauf anbieten, nicht.
Die schriftliche Urteilbegründung steht noch aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung in allen drei Fällen zugelassen.
Az.: 27 K 3798/04, 27 K 1454/05 und 27 K 1172/05
Quelle: PM VG Düsseldorf
(Zum Streitstand: Ebenso hatte das OVG Rheinland-Pfalz (18.7.2005, Az.: 12 A 11402/04.OVG) entschieden, anders dagegen – für eine Gebührenpflicht: VG Koblenz (Vorinstanz zu OVG RP) und VG Frankfurt a. M. (25.8.2005 , Az.: 10 E 4208/04))
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