Dies gilt zumindest für Dauercamper im Einzugsgebiet des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg.
Das VG gab mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: Au 6 K 05.1988; Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen) der Klage eines Dauercampers gegen die Gemeinde Schwangau wegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer statt
Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweitwohnungssteuer in der niedrigsten Stufe von 120,–EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre „Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe“ mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.
Ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war, dass das Gericht die Zweitwohnungssteuersatzung insoweit als nichtig ansah, als darin Campingwagen etc. ohne weiteres Wohnungen gleichgestellt und als solche behandelt werden.
Nicht ausschlaggebend für die Entscheidung war die gleichzeitige Erhebung von Kurbeiträgen neben der Zweitwohnungssteuer, was vom Kläger wegen der Doppelbelastung gleichfalls gerügt, aber vom Gericht für zulässig erachtet worden ist.
Der Gesetzgeber hat zwar im Jahr 2004 die Satzungen über Zweitwohnungssteuer von der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern freigestellt. Die Abgabe auf Campingwagen etc. stellt aber eine andere, neue Art von Aufwandssteuer dar, die von der Genehmigungs- und Zustimmungspflicht nicht befreit ist.
Quelle: PM VG Augsburg vom 28.02.2007
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In Mainz gilt dies für Zweitwohnungen. Wer also neben seinem Wohnsitz in Mz noch eine Hauptwohnung hat, bezahlt auch, Geldmacherei!
Gruß Klaus
Kommentar von Klaus — 25.03.2007 #