KG zur Ablehnung eines Einzelrichters

März 25, 2006 on 10:21 | In Zivilrecht (sonst.) | Comments Off

1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter (am Oberlandesgericht (OLG)) gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig.
(Anm.: Andere OLG (Karlsruhe, Naumburg, Oldenburg, Zweibrücken) vertreten die Ansicht, dass bei Ablehnung eines einem Spruchkörper angehörenden Einzelrichters dessen regelmäßiger Vertreter zu entscheiden habe. Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.)

2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der Gesamtwertung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen.

3. Eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er sich in einer angespannten Verhandlungssituation einer saloppen, umgangssprachlichen Fomulierung (”Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide“) bedient.

Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 09.03.2006 (Az.: 21 U 4/05 – Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen).

Edit 17.05.2006 zu 1): Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 6.04.2006 (Az.: V ZB 194/05) entschieden, dass über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichter nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

No Comments yet

Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.

Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds. Valid XHTML and CSS. ^Top^