Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern wenig überraschend die Berufung von drei selbständigen Lebensmitteleinzelhändlern in dem sog. Dosenpfand-Verfahren zurückgewiesen.
Der 12. Senat hat zur Begründung ausgeführt, die Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung seien rechtmäßig. Sie stehen nach Auffassung des Senats insbesondere mit dem Europarecht und den Vorgaben des EuGH in seinen Urteilen zum deutschen Einwegpfand vom Dezember 2004 in Einklang. Maßgebend seien in diesem Zusammenhang nicht eventuelle Mängel bei der Einführung des Pfandsystems, sondern vielmehr, ob derzeit ein hinreichendes Rücknahmesystem für die Händler und Hersteller sowie eine ausreichende Anzahl von Rückgabestellen für die Verbraucher bestünden. Die mit dem Einwegpfand verbundene Beeinträchtigung des Binnenhandels sei durch Gründe des Umweltschutzes gerechtfertigt. Die Pfand- und Rücknahmepflichten nach der Verpackungsverordnung stehen nach Auffassung des Senats auch mit dem deutschen Recht in Einklang. Die Verordnung finde eine ausreichende Grundlage im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Sie verletze die Klägerinnen auch nicht in ihren Grundrechten. Das Einwergpfand sei geeignet, zu der vom Verordnungsgeber angestrebten Abfallvermeidung durch Stützung der Mehrweg-Systeme und zur Eindämmung der Umweltverschmutzung durch weggeworfene Dosen und Flaschen beizutragen. Die damit verbundenen Belastungen für die Klägerinnen seien zumutbar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 20. Oktober 2005 – OVG 12 B 3.05 –
Quelle: Pressemitteilungen des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
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