Unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr kann auch außerhalb eines Straf-oder Bußgeldverfahrens zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen führen. Dies belegt ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.01.2007 (Az.: 3 L 53/07). Das Gericht hat den Eilantrag eines Autofahrers (25) aus dem Märkischen Kreis abgelehnt, der sich gegen die polizeiliche Anordnung gewehrt hatte, eine erkennungsdienstliche Behandlung – dabei geht es vor allem um die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken – zu dulden.
Anlass war ein Vorfall vom November 2006 im Raum Plettenberg. Nach den Ermittlungen der Polizei war der Antragsteller mit seinem Pkw auf der L 561 über längere Strecken mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte unterwegs, obwohl die Witterung das nicht erforderte. Der dadurch geblendete Fahrer eines nachfolgenden Wagens versuchte, ihn durch Lichtsignale zum Ausschalten der Schlussleuchte zu veranlassen. Der Antragsteller fühlte sich offenbar provoziert und stoppte den hinter ihm Fahrenden in einer Seitenstraße. Dort soll der Antragsteller dem Fahrer dieses Wagens ohne Vorwarnung einen Kopfstoss gegen die Stirn versetzt, ihm eine Waffe – wie sich später herausstellte, eine PTB (Schreckschuss)-Waffe – vor den Bauch gehalten und ihn mit den Worten “ich mach dich alle” bedroht haben.
Die Polizei gab dem Antragsteller daraufhin auf, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden. Sein dagegen gerichteter Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg.
In den Gründen der Entscheidung verweist die 3. Kammer des Gerichts auf die Strafprozessordnung, nach der u.a. Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden dürften, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es spreche viel dafür, dass der Antragsteller, gegen den wegen Bedrohung und Körperverletzung, möglicherweise auch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, ermittelt werde, nach kriminalistischer Erfahrung künftig mit guten Gründen in weitere Ermittlungsverfahren einbezogen werden könnte. Zwar sei er zuvor lediglich einmal wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung in Erscheinung getreten. Bei dem geschilderten Vorfall habe er aber aus nichtigem Anlass im Straßenverkehr völlig unverständlich und überzogen gehandelt und ein hohes Aggressionspotential gezeigt. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine hinreichende Wiederholungsgefahr für weitere Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte, auch unter Verwendung von Waffen, bestehe.
Quelle: PM VG Arnsberg vom 8.02.2007
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^