Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg mit Beschluß vom 18.4.2006 (Az.: 1 So 148/05).
Eine in einem Verwaltungsverfahren beigeordnete Kollegin wandte sich gegen eine an sie adressierte Kostenrechnung, mit der von ihr 12,- Euro für die auf ihren Antrag erfolgte Versendung von Akten zur Einsichtnahme an das ihrem Büro nächstgelegene Amtsgericht eingefordert worden war.
Ihre dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg. Zwar würde aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 GKG in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 28 GKG Rdz. 6, VG Meiningen, Beschl. v. 28.7.2005, JurBüro 2006, S. 36, jeweils m.w.N.) teilweise der Schluss gezogen, dass Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9300 des KV der die Versendung beantragende Rechtsanwalt sei. Der Wortlaut der Vorschrift ließe aber auch eine andere Auslegung zu (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.10.2005, JurBüro 2006, S. 90), so das Gericht. Denn ebenso wie § 22 Abs. 1 GKG knüpfen § 28 Abs. 1 und 2 GKG die Kostenschuld an den Antrag an („wer“). Es läge daher nahe, dass in § 28 GKG ebenso wie in § 22 nicht die Person Kostenschuldner sein solle, die den Antrag unterzeichnet hat, sondern derjenige, dem der Antrag rechtlich zugerechnet werden müsse. Im Falle einer Vertretung sei dies nicht der Vertreter, sondern der Vertretene (§ 164 Abs. 1 BGB). Durch die Einschränkung der Kostentragungspflicht auf den Antragsteller der Aktenversendung („nur“) nehme § 28 Abs. 2 GKG diese Kosten von der allgemeinen Zuweisung der Kostentragungspflicht des § 22 GKG aus und erlege sie, ebenso wie die in § 28 Abs. 1 GKG genannten Fällen, ausschließlich dem Antragsteller auf. Wer Antragsteller und damit Kostenschuldner sei, bemesse sich mangels eindeutiger anderer Regelung aber nach den allgemeinen Grundsätzen, so dass nicht der Rechtsanwalt, sondern der von ihm Vertretene Kostenschuldner ist. Ob sich etwas Anderes aus § 147 StPO ergäbe (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.1995, NJW 1995, S. 3177), weil die Akteneinsicht nur dem Verteidiger, nicht aber seinem Mandanten zusteht, könne für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahinstehen.
Nachtrag 21.06.2007: Im lesenswerten Forum von Herrn RiOLG Burhoff macht dieser auf ein Urteil des AG Dessau vom 7.12.2006 (Az.: 4 C 655/06) aufmerksam. Nach Ansicht des Amtsrichters handele es sich bei der von dem Rechtsanwalt erhobenen Aktenversendungspauschale um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Akteneinsicht für seinen Mandanten vornähme und damit die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung seines Mandanten zahle.
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