Lahmes Auto – nur ab 5 Prozent ein Mangel

Oktober 28, 2005 on 12:25 | In Vertragsrecht | Comments Off

Wird die im Verkaufsprospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit eines Pkw um 2,22 Prozent unterschritten, berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Urteil vom 7.9.2005, Az: I – 3 U 8/04 – (Vorinstanz LG Duisburg)).

Im konkreten Fall hatte der Käufer für 32.720 Euro ein neues Auto gekauft. Vor Abschluss des Vertrages hatte ihm der Händler einen Prospekt ausgehändigt. In einem technischen Datenblatt waren die Höchstgeschwindigkeit mit 202 km/h und die Reifengröße mit 195/65 R 15 angegeben. Bei Auslieferung war der Wagen vereinbarungsgemäß mit Reifen der Größe 225/55 R16 ausgerüstet. Mit dieser Bereifung war die eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h allerdings nicht erreichbar, wie ein später eingeholtes Gutachten zeigte.

Wegen dieses “Mangels” und weiterer Beanstandungen trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Zu Unrecht, so das OLG: Das Fahrzeug müsse die angegebene Höchstgeschwindigkeit zwar (entgegen der Ansicht der Kammer) auch mit 225er Reifen erreichen, da diese mit der Erstausstattung als serienmäßig verkauft worden seien. Gleichwohl liege kein Mangel vor. Die Abweichung der realen Höchstgeschwindigkeit von der Sollgeschwindigkeit sei mit cirka 2,22 Prozent nur unwesentlich. Erst ab 5 Prozent könne von einem Mangel ausgegangen werden.

Quelle: Urteilsdatenbank NRW (kein Direktlink)

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