In Deutschland gibt es über 1000 Leitlinien, die der medizinischen Qualitätssicherung dienen sollen. Diese sind für Ärzte aber nicht generell verbindlich. Das stellte Wolfgang Frahm, Richter am Oberlandesgericht Schleswig, auf dem 6. Deutschen Medizinrechtstag in Köln fest. “Die konkrete medizinische Behandlung, die auch durch die Individualität des Patienten geprägt sei, könne ein Abweichen von den Leitlinien geradezu erfordern.” Falls es dann zu einem behaupteten Behandlungsfehler kommt, bleibe die Beweislast unverändert auf Seiten des Patienten, auch wenn der Arzt von den Leitlinien abweicht. Der Arzt werde jedoch zu erläutern haben, warum er einen anderen Weg eingeschlagen hat und es bleibt Aufgabe des Sachverständigen im Prozess zu beurteilen, ob die konkrete Therapie dem medizinischem Standard entsprach.
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