Lohnkostenzuschüsse zur Einstellung jugendlicher Arbeitsloser können nicht nachträglich beantragt werden

April 24, 2006 on 3:53 | In Sozialrecht | Comments Off

Lohnkostenzuschüsse zur Einstellung von arbeitslosen Jugendlichen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sind zwingend vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beantragen. Ansonsten können die Zuschüsse, die für maximal zwei Jahre gewährt werden, nicht bewilligt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27.03.2006 (Az.: L 9 AL 108/03 – Revision nicht zugelassen)

Im vorliegenden Fall hatte eine Wiesbadener Steuerberatungsgesellschaft eine Steuerfachgehilfin in der zweiten Monatshälfte eingestellt, erst danach aber einen Lohnkostenzuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragt. Das lehnte die Bundesanstalt für Arbeit ab.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden machte die Steuerberatungsgesellschaft geltend, die Woche vor Beginn des eigentlichen Arbeitsverhältnisses sei ein Praktikum gewesen, der Lohnkostenzuschuss sei daher nicht verspätet beantragt worden und stehe ihr zu.

Weder die erste noch die zweite Instanz folgten dieser Argumentation. Der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts zeigte sich vielmehr überzeugt, dass die erste Woche des Arbeitsverhältnisses nachträglich zu einem Praktikum umdeklariert worden sei. Dieses “Scheinpraktikum” sei ausschließlich zur Abschöpfung öffentlicher Gelder konstruiert worden. Dem Arbeitgeber sei aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages klar geworden, dass er einen schriftlichen Antrag auf Lohnkostenzuschüsse früher hätte stellen müssen.

Quelle: PM Nr. 22/06 LSG Darmstadt

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