Mängelanzeige auch bei bekanntem Reisemangel notwendig

März 19, 2006 on 8:39 | In Reiserecht | Comments Off

Eine Mängelanzeige vor Ort an die Reiseleitung nach § 651 d Absatz 2 BGB ist für Pauschalurlauber auch dann nicht entbehrlich, wenn der Mangel dem Veranstalter bereits bekannt ist. So zumindest entschied das Landgericht (LG) Duisburg mit Urteil vom 23.06.2005 (Az.: 12 S 9/05), entgegen der wohl h.M. (vergl. OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt).

In diesem Fall fühlten sich Urlauber durch eine Baustelle in der Nähe ihres Hotels gestört. Sie unterließen jedoch eine Mängelanzeige vor Ort, weil sie dies für “bloße Förmelei” hielten. Schließlich sei dem Reiseveranstalter die Baustelle bekannt gewesen. Nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland wandten sie sich direkt an den Reiseveranstalter und machten eine Minderung geltend.

Die Richter des Landgerichts hielten aber eine Mängelanzeige vor Ort für notwendig. Nur so ließe sich ausschließen, dass später Geldforderungen für etwas erhoben werde, das während der Reise möglicherweise gar nicht als Beeinträchtigung empfunden wurde. So fühle sich schließlich nicht jeder Urlauber durch eine Baustelle gestört.

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