Der Mieter einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro-magnetische Felder nicht überschreitet. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.3.2006 (Az.: VIII ZR 74/05) entschieden.
Einer der Kläger war sogar aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Landgericht (LG Freiburg, Az.: 3 S 19/01) hat auf die Berufung die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Das Revisionsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte als ausreichend angesehen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein anderer Beurteilungsmaßstab sei entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist.
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