Mietrecht: Kostengünstige Räumung nach dem “Berliner Modell” zulässig

Januar 28, 2006 on 12:38 | In Mietrecht | Comments Off

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen. Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05).

Die Bundesrichter gaben damit grünes Licht für die so genannte “Berliner Räumung”.
Da sich in der Wohnung des Mieters in der Regel auch unpfändbare Gegenstände befinden, die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen, lehnten es die Gerichtsvollzieher regelmäßig ab, nur eine Teilräumung durchzuführen. Stattdessen verlangten sie hohe vierstellige bis fünfstellige Vorschüsse, um das Mobiliar bzw. sonstige Gegenstände abtransportieren und einlagern zu lassen.
Nach dem “Berliner Modell” kann der Vermieter zunächst alle Gegenstände in seinen Besitz nehmen. Die hohen Kosten für Transport und Einlagerung fallen damit weg. Im Streitfall haben die ordentlichen Gerichte darüber zu entscheiden, welche Gegenstände unter das Vermieterpfandrecht fallen.

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