Empfänger von Grundsicherungsleistungen, die in zu großen bzw. zu teuren Wohnungen leben, müssen auch dann neuen und angemessenen Wohnraum suchen, wenn sie einen unbefristeten Mietvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen langen Zeitraum abgeschlossen haben. Das entschied der 7. Senat des Hessischen Landesozialgerichts (LSG) mit Beschluss vom 28.03.2006 (Az.: L 7 AS 122/05 – nicht anfechtbar).
Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar aus dem Hochtaunus-Kreis eine 120qm große und über 1200 € teure Doppelhaushälfte gemietet – für Hartz IV-Empfänger unangemessen groß und zu teuer. Im Mietvertrag war auf Wunsch des Ehepaars wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für 10 Jahre verzichtet worden. Die Bundesagentur für Arbeit in Bad Homburg übernahm die tatsächlichen Mietkosten für ein halbes Jahr, danach jedoch nur noch Unterkunftskosten in angemessener Höhe, in diesem Fall 450 €. Das Ehepaar machte dagegen einen über die angemessenen Unterkunftskosten hinausgehenden besonderen Bedarf geltend, weil das Recht zur ordentlichen Kündigung für zehn Jahre ausgeschlossen sei und somit bei Umzug die Gefahr bestehe, doppelte Miete zahlen zu müssen.
Dem folgten die Richter der 2. Instanz nicht. Hartz IV-Empfänger könnten nicht verlangen, dass aus öffentlichen Mitteln unangemessen hohe Mietkosten getragen würden, nur weil sie selbst das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen hätten. Im übrigen könne ein Mietverhältnis auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorzeitig beendet werden. Bei Benennung eines geeigneten Nachmieters sei der Vermieter u.U. verpflichtet, die bisherigen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.
Quelle: PM 25/06 LSG Darmstadt
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