Das Oberlandesgericht (OLG) München befasste sich in seiner Entscheidung, Urteil vom 12.10.2005 (Az.: 15 U 2190/05), u.a. mit der Frage, wo sich der Erfüllungsort (§ 269 BGB) für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB befindet.
In diesem Fall hatte ein Kunde einen Gebrauchtwagen von einem Händler in C. gekauft. Vertraglich war nicht vereinbart worden, wo die Mängelbeseitigung erfolgen sollte. Der Käufer wollte den Wagen zur Mängelbeseitigung jedenfalls nicht wieder nach C. bringen.
Musste er auch nicht, entschieden die Richter mit der h.M. Die Beklagte als Verkäuferin hätte die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers in M. zu leisten gehabt, dort also das Fahrzeug auf die behaupteten Mängel durchzusehen und reparieren zu lassen bzw. das Fahrzeug dort auf ihre Kosten abzuholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur zu verbringen und auf eigene Kosten und Gefahr wieder nach M. zurückzubringen.
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