Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten sind rentenversicherungspflichtig

Mai 2, 2007 on 8:10 | In Sozialrecht, Öffentlicher Dienst | 1 Comment

Für Richter und Beamte mit Nebentätigkeiten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 138/06) der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein Gießener Richter, der gleichzeitig als selbständiger Lehrbeauftragter tätig war, hatte seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, doch er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde und er somit de facto keine Gegenleistung für seine Beiträge erhalten würde.

Die Darmstädter Richter gaben nun der Deutschen Rentenversicherung, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt hatte, recht. Als selbständiger Dozent sei der Kläger eindeutig versicherungspflichtig und eine Befreiung komme nicht deshalb in Betracht, weil er im Hauptberuf Richter sei. Die Versicherungsfreiheit als Richter bzw. Beamter erstrecke sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem Dienstverhältnis bestehen. Auch die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begründe keinen Anspruch auf Befreiung aus der Rentenversicherung, denn das Solidaritätsprinzip in der Sozialversicherung mache die Versicherungspflicht gerade nicht am individuellen Schutzbedürfnis fest.

Im Übrigen, so die Darmstädter Richter, würde eine generelle Versicherungsfreiheit der Nebentätigkeiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrrungen am Arbeitsmarkt führen. Denn gegen solch konkurrenzlos „günstige“, weil versicherungsfreie Mitarbeiter könnten andere Mitbewerber nur schwer bestehen. Es sei aber nicht der Sinn der Beamten- und Richteralimentation, ihnen auch außerhalb ihres Dienstverhältnisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Quelle: PM 17/07 LSG Darmstadt vom 2. Mai 2007

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