Verursacht ein Kind wegen Überforderung einen Verkehrsunfall, kann es nicht haftbar gemacht werden. So entschied das Landgericht Kaiserslautern im Fall einer kleinen Radfahrerin.
Eine erst neun Jahre alte Radfahrerin muss bei einem Unfall grundsätzlich nicht haften. Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht» unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Kaiserslautern. Dies gilt nach dem Richterspruch jedenfalls, wenn der Unfall Folge einer «typischen Überforderungssituation» des Kindes im Straßenverkehr ist. Nur für den Fall, dass alleine eine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht habe, könnten das Kind oder seine Eltern haftbar gemacht werden (Az.: 3 S 20/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Autofahrers gegen ein neunjähriges Mädchen ab. Der Kläger war etwa 15 Meter vor dem Kind über den Bürgersteig in eine Einfahrt eingebogen. Dem Mädchen gelang es nicht mehr, rechtzeitig zu bremsen oder an dem Auto vorbeizufahren. Der Kläger war der Auffassung, das Kind hätte noch rechtzeitig reagieren können, so dass der Unfall auf fehlender Aufmerksamkeit des Mädchens beruhe.
Das Landgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Richter sahen vielmehr eine typische Überforderungssituation für das Kind. Es habe sich innerhalb kürzester Frist auf das den Gehweg teilweise blockierende Fahrzeug einstellen müssen. Das könne von einer Neunjährigen noch nicht erwartet werden.
Quelle: Netzeitung
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