Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 14.03.2006 (Az.: 10 A 630/04 – Revision nicht zugelassen) der Deutschen Telekom großformatige Eigenwerbung an einem Fernmeldeturm in Schwerte (Kreis Unna) verboten. Die Telekom wollte unter anderem drei 4,50 Meter hohe und beleuchtete “T”-Buchstaben an dem 158 Meter hohen Turm anbringen. Die Stadt sah darin eine “Verschandelung des Landschaftsbildes” (Anm.: geht mir ähnlich beim Anblick der magentafarbenen Sechsecke, die z.Z. die Kugel des Berliner Fernsehturms zieren). Das Gericht befand, dass die beabsichtigte Reklame keine grundsätzlich zulässige Werbung an einer so genannten “Stätte der Leistung” (vergl. § 13 BauO NRW) sei.
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