Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage der Klage (Az.: 20 Sa 2244/07; Revision zugelassen) eines 39jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte.
Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT, der im Lande Berlin über den sog. Anwendungstarifvertrag noch Geltung hat, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt, dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde.
Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.
Wer Privatinsolvenz angemeldet, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.
Das entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.05.2008 (Az.: 23 O 26/08; rechtskräftig) und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf Zahlung von fast 6.900 € gegen seine Kaskoversicherung ab. Denn den Weg zur Arbeit kann der Kläger mit der Bahn zurücklegen. Der Pkw ist daher nicht unpfändbar ist und fällt in die Insolvenzmasse. Nichts anderes gilt dann für die Versicherungsleistung, die deshalb nur der Insolvenzverwalter beanspruchen kann.
Die Deutsche Bahn verkauft in diesen Tagen über eBay diverse Tickets. Jeden Tag gibt es ein neues Angebot.
Am Freitag gab es wohl eine „Auktion“ ab 1 Euro für zwei beliebige Fahrten mit der Bahn in der 2. Klasse.
In Erwartung guter Wiederverkaufserlöse hat so mancher hier über 100 Euro für die beiden Tickets geboten und diese dann gleich wieder selbst angeboten.
Die Goldgräberstimmung erhielt aber einen starken Dämpfer, als es nur einen Tag später die zwei Fahrten tausendfach zum Festpreis von 99 Euro für die 1. Klasse gab und am Sonntag dann die am Freitag angebotenen Tickets zum Festpreis von „nur“ 66 Euro.
Die Kollegen von jurabilis berichten über einen Beschluss des OLG Köln (81 Ss-OWi 49/08).
Die Richter entschieden in dem dort geschilderten Fall, auch, wenn ein Handy bei laufendem Motor nur als Navigationsgerät und nicht zum Telefonieren genutzt werde, greife das entsprechende Verbot des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO lautet: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23.06.2008 (1 Ss 329/08; rechtskräftig) verworfen.
Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.
Seit den Entscheidungen des VIII Zivilsenats des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, hat sich des Kostenfestsetzungsverfahren für alle Beteiligten verkompliziert.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob und wenn ja welche Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind, wenn PKH ohne Raten bewilligt worden ist und der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig war.
In seinem Beschluss vom 23.06.2008 (Az.: 5 W 34/08) entschied der Senat, dass eine Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings dürfe nicht die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet werden, sondern lediglich die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG, so der Senat.
Die Auslandskrankenversicherung erfasst häufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende während dieser Zeit krank und ist länger transportunfähig, besteht allerdings auch für die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabhängig davon gilt, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.
Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland bleiben wollte und ob er die Rückreise für einen späteren Termin gebucht hatte. Maßgeblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisefähig ist.
Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe.
Ich habe heute eine Lieferung nach einen Kauf über eBay erhalten.
Nach dem freudigen Ausprobieren der Kaufsache, kam das Aufräumen. In der Verpackung befand sich eine Rechnung, hinter der noch eine zweite Seite lag. Ich vermutete, dass es sich um die Widerrufsbelehrung handelt.
Aus Interesse wollte ich mir die mal genauer anschauen, aber die war schon so oft kopiert worden, dass da kaum noch etwas zu lesen war. Keine Chance zu entziffern, an wen ich den Widerruf richten soll. Ein Weitsichtiger würde vermutlich nach seiner Brille suchen, obwohl er sie aufgesetzt hat.
Ich habe da aber meine Zweifel, dass es sich dann noch um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung handelt, auch wenn erkennbar der Wille dafür da war.
Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und flüchtet mangels Alternativen aus dem
Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem
Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied vor kurzem der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt (Az.: L 4 VG 3/07 ZVW).
Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierfür ihre Chancen zu erhöhen, ließ sich die 23jährige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zuließ. Er schubste sie vielmehr wiederholt zurück in die Wohnung.
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