Krankenkassen haben die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt des Notrufs der Versicherte bereits verstorben ist und der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 267/07) entschieden.
Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber Christoph 2. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78jährigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Träger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten in Höhe von rund 360 €. Sie verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei.
Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Denn im Kleingedruckten beschränken manche Versicherer ihre Haftung für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert wird, auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert – was einiges ausmachen kann!
Das zeigt ein von Amts- (Az.: 14 C 1612/07) und Landgericht Coburg (Az.: 33 S 14/08; rechtskräftig) entschiedener Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Die entsprechende Regelung im Vertrag sahen die Gerichte als wirksam an.
Ich habe heute ein Schreiben von der Geschäftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts erhalten. Da aber einiges durcheinander gegangen ist, habe ich dort mal angerufen, um das aufzuklären.
Ich beschreibe mein Anliegen und höre die nette Frau von der Geschäftsstelle aufstehen, Akten holen und blättern.
Plötzlich knallt sie eine Akte auf den Tisch – ich fürchtete schon ihr Unmut könnte sich gegen mich richten – als sie ins Telefon schreit: „den Richter kill ich!“.
Hatte der gute Richter doch einiges durcheinander gebracht und sie darf nun einige Ladungen neu rausschicken und noch sonstige unnötige Mehrarbeit leisten. Allerdings schadete der (verständliche) Wutausbruch ihrer guten Laune nicht…
Ich habe für meinen zur Zeit im Ausland lebenden Mandanten jemanden in Hamburg verklagt. Im Kostfestsetzungsverfahren sollen natürlich auch die Reisekosten von Berlin nach Hamburg und das Abwesenheitsgeld festgesetzt werden. Begründet habe ich dies unter anderem (Anm.: sehr verkürzt!) damit, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht und dem Kläger deshalb nicht zugemutet werden konnte, aus dem Ausland einen ihm unbekannten Anwalt in Hamburg zu beauftragen.
Was schreibt nun der Beklagtenvertreter: “Der Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Kläger ist nicht erfordlich”
Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: L 9 SO 20/08 B ER) entschieden.
Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein “Diplom” versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
Das entschieden Amts- (Az.: 15 C 998/07) und Landgericht Coburg (Az.: 33 S 4/08; rechtskräftig) und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetikschülerin auf Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein “Diplom” zu verleihen. Das aber können nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtigte die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor.
Dies entschied in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 153/04) im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Dieser gründete als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. In Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig.
In dem vom Verwaltungsgericht Saarlouis mit Urteil vom 10.4.2008 (Az.: 6 K 1067/07) entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem unstreitig gewerblich genutzten (Anm. d. Autors: Entgegen der landläufigen Meinung einiger Gebührenbeauftragter stellen die Fahrten eines Selbständigen zu seinem Büro wohl noch keine gewerbliche Nutzung dar, so sehen es zumindest die VG Göttingen und München) Kraftfahrzeug befindliche Radio.
Er machte geltend, dass anlässlich eines Batteriewechsels die Eingabe des Sicherheitscodes notwendig sei, er diesen aber nicht wisse. Das Radio sei daher seitdem nicht mehr zum Empfang bereitgehalten geworden.
Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht Coburg in seinem Urteil vom 28.09.2007 (Az.: 22 O 283/07; rechtskräftig) und gab der Schadensersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter und die Hunde(aus)führerin statt. Die beiden (bzw. ihre Haftpflichtversicherungen) müssen damit für den Schaden des Klägers von gut 5.000 € aufkommen, den der Irish Setter durch sein Erscheinen auf der Straße und den anschließenden Unfall verursachte.
Wird ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies als Arbeitsunfall zu entschädigen. Nur wenn alle möglichen Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Dies entschied in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 82/06 ).
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