Falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Ehegatten können zum Verlust des Anspruchs auf Prozeßkostenhilfe führen. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19.12.2005 (Az.: 7 WF 1126/05) hervor.
Nach Auffassung des Senats müsse eine Ehefrau auch dann über das Vermögen ihres Ehemannes wahrheitsgemäß Auskunft geben, wenn dieser der Alleineigentümer der Vermögenswerte ist. Der Gatte müsse der Ehefrau einen Prozeßkostenvorschuß zahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage sei. Das Familiengericht hatte der Ehefrau in einem Scheidungsverfahren zunächst Prozeßkostenhilfe bewilligt. Als sich herausstellte, dass der Ehemann Eigentümer mehrerer Grundstücke war, die Frau dies aber nicht angegeben hatte, wurde die Prozeßkostenhilfe widerrufen.
Quelle: Ärzte Zeitung
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