Rechts vor Links gilt auf abseits gelegene Straßen nicht uneingeschränkt

Februar 22, 2006 on 1:31 | In Verkehrsrecht | Comments Off

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte in seinem Urteil vom 13.2.2006 (Az.: 12 U 25/05) über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden. Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links“. Die Ehefrau des Klägers war mit dem Auto des Klägers auf diese Kreuzung zugefahren und hatte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich darauf gerichtet, ob ein Auto von rechts kommt. Sie nahm daher das von links kommende Auto des Beklagten nicht wahr und stieß mit diesem Auto, das die Vorfahrt der Ehefrau des Klägers nicht beachtete, zusammen.

Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens. Die Richter hielten dem Kläger vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.

Quelle: PM 127 E 2 – 12/06 OLG Koblenz

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