Reiserecht: Veranstalter haftet nicht für Diagnose des Schiffsarztes

November 7, 2005 on 8:03 | In Haftungsrecht, Reiserecht | Comments Off

Laut einem Urteil des Amtsgericht Offenbach, müssen Reiseveranstalter nicht für die Entscheidungen eines Schiffsarztes haften. Ein Arzt sei kein Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, sondern wird selbstständig für diesen tätig, meinte das Gericht.

Dem Urteil zufolge dürfen Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass Schiffsarzt-Leistungen nicht zu einem Teil des Reisevertrags werden. Wichtig sei, dass der Arzt aus nachvollziehbaren Gründen ausgesucht wird. Dies jedoch verpflichte einen deutschen Anbieter nicht dazu, “im Ausland einen deutschen Standard vorzuhalten oder gar deutsche Ärzte zu beschäftigen”.

Im verhandelten Fall hatte ein Schiffarzt eine Frau zweimal von Bord aus in Krankenhäuser an Land eingewiesen, nachdem sie Herzinfarkt-ähnliche Symptome gezeigt hatte. Dadurch sei die Reise für sie wertlos geworden, behauptete die Passagierin. Sie verlangte ihr Geld zurück und erklärte die Symptome mit einer Panikattacke nach dem versehentlichen Verschlucken von Mundwasser. Mit dem Schiffsarzt sei eine Verständigung auf Deutsch oder Englisch unmöglich gewesen.

Das Gericht wies die Klage aber zurück. Die Diagnosemöglichkeiten an Bord seien naturgemäß begrenzt. Aufgrund der Symptome der Frau habe die Diagnose Herzinfarkt durchaus nahe gelegen. Es gelte der Grundsatz: “Besser einmal eine überflüssige Einweisung in ein Krankenhaus als eine zu wenig.”

AG Offenbach, Urteil vom 23.03.2005 – 38 C 415/04 – (Medizinische Betreuung als Reiseleistung; Pflichtverletzung bei Auswahl des Schiffsarztes)

Quelle: RP Online

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