Auch an den schönsten Urlaubsorten fällt manchmal Regen. Manchmal auch etwas mehr. Regen kann durch die immer mal offene Hoteltür ins Foyer eindringen und heimkehrende Gäste bringen auch das eine oder andere Tröpfchen mit hinein. Eine Urlauberin stürzte deshalb in einer Hotelhalle schwer und verklagte ihren Reiseveranstalter vor dem Landgericht (LG) Duisburg (Az.: 4 O 228/04) wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Schließlich sei im Hotel nichts gegen die Sturzgefahr unternommen worden.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Stürze in durch Regenfälle rutschige Hotelhallen seien Teil des allgemeinen Lebensrisiko. Es könne vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden zu kontrollieren, ob der Eingangsbereich im Vertragshotel regelmäßig trocken gewischt werde. (Anm.: Ob die Richter bei Holzbohlen o.ä. rutschigem Untergrund im Hotel anders entschieden hätten, bleibt offen)
Quelle: focus online
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“Nach Regenfällen seien die Risiken für Reisende in einer Hotelhalle nicht anders zu bewerten als im Eingangsbereich eines öffentlichen Gebäudes zu Hause. Die Sturzgefahr sei damit ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos”
Jedes öffentliche Gebäude in Deutschland unter- liegt hinsichtlich der Rutschhemmung entsprechen- den Anforderungen der Berufsgenossenschaft bzw. des GUVV Gemeindeunfallversicherungsverbandes. Eine Rutschhemmung ist entsprechend nach BGR 181 DIN 51130 mindestens der Rutschhemmungsklasse R9 vorzunehmen.
Diese lässt sich auch problemlos nachträglich z.B. auf chemischen Wege auf allen Fliesen, Keramik und Natursteinböden wie Granit, auch bei weitgehender Wahrung des optischen Glanzes, erzielen.
Dieser Unfall hätte nicht passieren müssen, der Betreiber hätte problemlos Vorsorge leisten können
Kommentar von MD — 2.03.2006 #