Eine falsche Abgabenmenge auf einem Rezept war früher kein Problem. Der Apotheker hat sich schnell telefonisch mit dem ausstellenden Arzt kurzgeschlossen und die korrigierte Menge an den Patienten herausgegeben. Diese Ausnahmeregelung ist u.a. aber seit 01.01.2006 mit der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entfallen. Bislang durfte der Apotheker auch verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorlage einer Verschreibung an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewißheit über die Person des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hatte. Diese Regelungen sind auch entfallen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel darf der Apotheker nun nur noch bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgeben. Was diese zwingend enthalten muss, ist in § 2 AMVV geregelt.
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