Wirbt ein Unternehmen mit der Angabe “Schwedisches Möbel-Lager”, so ist die Aussage gem. §§ 3, 5 UWG irreführend, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen, noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt. So das Landgericht Essen mit Urteil vom 12.01.2006 (Az.: 43 O 133/05).
Auf die Herkunft der Vorprodukte, wie z. B. Holz, komme es nicht an. Bei Möbeln seien nämlich für die Qualitätserwartung des Verbrauchers nicht das Holz und dessen Herkunft maßgebend, sondern die Endherstellung und das Finish.
Quelle: Wettbewerbszentrale
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