Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Entgeltvereinbarung sittenwidrig ist, beurteilt sich nicht allein nach der vereinbarten Vergütungshöhe. § 138 Abs. 1 BGB schützt auch anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens, die sich aus den Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Für private Ersatzschulen sind insoweit Art. 7 Abs. 4 GG und die Regelungen in den Schulgesetzen der Länder maßgebend. Danach erhalten die Träger anerkannter privater Ersatzschulen einen Finanzierungszuschuss zu den Personalkosten für die angestellten Lehrkräfte. Dieser betrug in Brandenburg 97 % der Personalkosten einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Genehmigungsvoraussetzung ist, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens 75 % der Gehälter der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte beträgt. Dieser Zusammenhang zwischen der aus Steuergeldern erbrachten Finanzhilfe zu den Personalkosten und der festgesetzten Mindestvergütung verdeutlicht, dass eine 75 % unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten im Sinne von § 138 BGB entspricht.
Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Vergütungsvereinbarung eines Schulleiters einer privaten Ersatzschule in Brandenburg, der etwa 70 % des Gehalts einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft erhielt, als sittenwidrig mit Urteil vom 26.04.2006 (Az.: 5 AZR 549/05) angesehen. Das anderslautende Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat aufzuklären, wie hoch die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) von Schulleitern anerkannter privater Ersatzschulen in Brandenburg ist.
Quelle: PM BAG Erfurt Nr. 28/06
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