Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind in der Regel noch keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden deshalb auch keine Bedarfsgemeinschaft.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II darf das Einkommen der beiden Partner nicht zusammengerechnet werden. Dies entschied jetzt das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18. Januar 2006 Az.: L 5 B 1362/05 AS ER)
Quelle: PM LSG
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