Sozialrecht: Privatversicherte – keine hilfsweise Inanspruchnahme der Pflegeversicherung

Januar 31, 2006 on 7:22 | In Sozialrecht | Comments Off

Rechtsanwälte und andere privatversicherte Patienten, die eigentlich von der privaten Krankenversicherung abgedeckte Pflegeleistungen vertraglich begrenzen oder ganz ausschließen, müssen für diese selbst bezahlen.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.11.2005 (Az.: B 3 P 10/04 R) können Versicherte nicht hilfsweise die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie in ihrem Vertrag mit der Krankenversicherung solche Leistungseinschränkungen vereinbart haben.

Der Kläger, ein Kollege, ist privat kranken- und pflegeversichert. Er leidet an Multipler Sklerose; sein linker Arm ist deshalb gelähmt, beide Beine sind geschwächt. Seinen Anwaltsberuf mußte er inzwischen aufgeben.

Bei der Pflegeversicherung beantragte er einen eigenbedienbaren Rollstuhl. Die Pflegeversicherung lehnte dies ab und verwies auf die Krankenversicherung. Nach dem dort gewählten Tarif könne er einen Zuschuß von 800 Euro bekommen.

Die Klage auf Erstattung der Kosten blieb ohne Erfolg. Zuständig sei die Krankenversicherung, bestätigte das BSG. Ihr gegenüber bestehe regulär ein “vollwertiger Anspruch”. Wenn der Versicherte dort aber seine Ansprüche beschränkt habe, müsse die Pflegeversicherung dafür nicht aufkommen.

Vorinstanzen: SG Marburg, Az.: S 6 P 224/01; Hessisches LSG, Az.: L 14 P 1091/02

Quelle: Ärzte Zeitung

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