Sozialrecht: Unfall beim Schneekehren vor Haustür kein Arbeitsunfall

Januar 26, 2006 on 5:33 | In Sozialrecht | Comments Off

Wer beim Schneeräumen stürzt, steht nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (AZ.: B 2 U 6/05 R) in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Schneekehren auf dem Bürgersteig vor der eigenen Tür sei kein Arbeitsunfall, da es sich nicht um eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit handele, entschied das Kasseler Gericht in einem Urteil.

Wer im Winter Schnee kehre, sei auch nicht als Nothelfer gesetzlich unfallversichert. Schneeglätte im Winter sei keine besondere Gefahrenlage (§ 2 Abs 1 Nr. 13 Buchst a SGB VII), die den Bürger wegen konkret drohender Unfallgefahr zum Eingreifen nötige, befand das Gericht. Gerade Fußgänger seien bei witterungsangepasstem Verhalten nicht in einem Maße gefährdet, dass ihnen unmittelbar körperlicher Schaden drohe.

Vorinstanzen: SG Reutlingen (Az.: S 1 U 507/02); LSG Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 3923/02)

Quelle: SZOn

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