1.) Wohngeld ist als Einkommen gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung eine Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
2.) Für unterhaltsberechtigte Kinder ist vom Gesamteinkommen ein Pauschalbetrag von 300 Euro pro Kind abzusetzen. Kindergeld ist dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.
3.) Schulden der Parteien sind abzusetzen, soweit diese tatsächlich ratenweise zurückgezahlt werden.
Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit diesem Beschluss vom 27.01.2006 (Az.:11 WF 333/05 OLG Hamm) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass der Streitwert der Ehescheidung bei Bewilligung von ratenfreier Prozesshilfe für beide Parteien nur mit dem Mindestwert von 2.000,- € bemessen werden könne. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2005 (Az.: 1 BvR 46/05 – NJW 2005, S. 2980) war diese bisherige Rechtsprechung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Die Kommentarfunktion für diesen Artikel ist momentan deaktiviert.
Powered by WordPress with Pool theme design by Borja Fernandez.
Entries and comments feeds.
Valid XHTML and CSS. ^Top^